Erneuerbare-Energien-Gesetz

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Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt seit dem Jahr 2000 die Förderung erneuerbarer Energien für die Erzeugung elektrischer Energie und wurde bereits mehrfach geändert. Vorläufer des EEG war das Stromeinspeisungsgesetz von 1991. Für den Wärmebereich gilt das Gesetz zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG 2008).

Ziele und Maßnahmen
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz gilt als Eckpfeiler der Energiepolitik v. a. im Strombereich und verfolgt folgende Ziele:

  • Entwicklung der Energieversorgung in Richtung zur Nachhaltigkeit.
  • Schaffung eines Ausgleichs des Schadens, der durch die konventionelle Stromerzeugung entsteht und zu einem großen Teil von der Allgemeinheit getragen wird (Klimaschäden, Gesundheitsschäden z. B. durch Luftverschmutzung, Unfallgefahren von Kernkraftwerken).
  • Reduzierung der wirtschaftlichen und politischen Abhängigkeit durch den enormen Verbrauch fossiler Energieträger.

Im Hinblick auf diese Ziele soll die Erzeugung elektrischer Energie aus umweltfreundlichen erneuerbaren Energien verstärkt werden. Eine zeitlich begrenzte Subventionierung der dafür geeigneten Technologien soll dazu beitragen, dass diese auf Dauer selbst wirtschaftlich werden können.

Ein weiterer Aspekt zur Erreichung der Ziele ist, dass erneuerbare Energien in den Stromnetzen Vorrang haben. Es wäre auch wenig sinnvoll, Windenergieanlagen abzuriegeln, anstatt den Verbrauch fossiler Energien zu drosseln. Außerdem müssen Betreiber der Stromnetze Anlagen für die Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien an ihre Netze anschließen und die Einspeisung der erzeugten Energie in das Netz im Rahmen der technischen Möglichkeiten zulassen.

Den Betreibern der Stromerzeugungsanlagen wird eine Einspeisevergütung für die Energie gezahlt, die sie in das Netz einspeisen. Die Einspeisevergütungen sind abhängig von der Technologie. Dadurch werden nicht nur die momentan billigsten, sondern auch noch teurere, aber vielversprechende Technologien gefördert. Einspeisevergütungen für Photovoltaik sind zum Beispiel höher als für Windenergie oder Wasserkraft. Einspeisevergütungen sind teilweise mit zusätzlichen Zahlungen verknüpft, die zusätzliche Anreize schaffen und zur Feinsteuerung des Ausbaus dienen.

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